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Stellungnahme zur PlanRadar Nutzungsgebühr als Software-as-a-Service

Datum: 05.12.2024


1       Präambel

In dieser Stellungnahme legen wir dar, warum die von PlanRadar an ihre Kunden verrechnete Nutzungsgebühr nicht als Lizenzgebühr im Sinne von Artikel 12 des OECD-Musterabkommens zu qualifizieren ist und daher keine Quellensteuerpflicht auslöst. [1]

 

2       Zusammenfassung

Bei den von PlanRadar verrechneten Lizenzgebühren handelt es sich um eine Nutzungsgebühr für eine Standardsoftware, welche dem Kunden keinerlei Weiterentwicklungs- oder Vermarktungsrechte einräumt. Die Zahlungen für PlanRadar-Lizenzen fallen daher nicht unter den Lizenzgebührenbegriff des Art 12 OECD-Musterabkommens. Somit ergibt sich keine Verpflichtung zum Einbehalt einer Quellensteuer.

Etwaige zu Unrecht einbehaltene Quellensteuern befreien die Kunden nicht von der Begleichung der bestehenden Schuld gegenüber PlanRadar. Eine sich daraus ergebende Restschuld ist umgehend zu tilgen.

 

3       Beschreibung des Nutzungsrechtes

 

PlanRadar entwickelt, vertreibt und verwaltet Software im Bereich der Baudokumentation und des Mängelmanagements. PlanRadar stellt dem Kunden ein (allenfalls) aus mehreren Modulen bestehendes System für Baudokumentation und Mängelmanagement als Software-as-a-Service („SaaS“) in der jeweils aktuellen Version zur Nutzung über das Internet, eine App als Client-Software sowie die Möglichkeit zur Speicherung von Daten zur Verfügung.

Alle Rechte an der Software stehen PlanRadar zu. Dem Kunden wird das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht eingeräumt, die Software im vereinbarten Umfang und innerhalb der vereinbarten Anzahl von Lizenzen während der Vertragsdauer zu benutzen. Insbesondere darf der Kunde die Software nur soweit vervielfältigen, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software erforderlich ist (zB Laden in den Arbeitsspeicher der verschiedenen Endgeräte). Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Software oder Teile davon darüber hinausgehend zu vervielfältigen, zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen oder auf sonstige Weise Dritten zu überlassen oder diesen Sublizenzen daran zu gewähren. Die temporäre Vergabe von Subunternehmer-Zugängen mit eingeschränkten Funktionalitäten durch den Kunden entsprechend der Produktbeschreibung der Software ist zulässig.

Dem Kunden werden keine weitergehenden Rechte an der Software übertragen. Insbesondere erwirbt der Kunde keine wie auch immer gearteten Rechte an der Software, insbesondere keine Urheber-, Marken-, Patent- oder sonstigen Immaterialgüterrechte.

Weitere Informationen zu den Nutzungsrechten entnehmen Sie den jeweils gültigen AGBs.


[1] Diese Stellungnahme gibt die rechtliche Beurteilung von PlanRadar wieder und stellt keine verbindliche Rechtsgarantie dar. Es wird darauf hingewiesen, dass abweichende Bewertungen durch Steuerbehörden oder Gerichte möglich sind. PlanRadar übernimmt keine Haftung für etwaige Konsequenzen, die sich aus einer anderen rechtlichen Beurteilung ergeben könnten.

 

 

4       Rechtliche Grundlagen

Gemäß OECD-Musterkommentar (OECD-MK) ist „Software“ ein Programm oder eine Folge von Programmen mit Befehlen für datenverarbeitende Anlagen, die für deren operationale Prozesse selbst (Systemprogramme) oder für die Durchführung anderer Aufgaben (Anwendungsprogramme) benötigt werden (Art 12 Z 12.1 OECD-MK).

Systemprogramme koordinieren und überwachen und stimmen die innerhalb der datenverarbeitenden Anlage ablaufenden Prozesse aufeinander ab. Anwenderprogramme hingegen sind solche, die vom Anwender zwecks Lösung anwendungsspezifischer Problemstellungen genutzt werden. Software kann für einen weiten Bereich von Anwendungsmöglichkeiten standarisiert (Standardprogramme) oder auf die besonderen Bedürfnisse eines einzelnen Benutzers zugeschnitten und entwickelt sein (Individualprogramme).

Zahlungen für Lizenzen an Teilrechten urheberrechtlich geschützter Software (ohne dass der Übertragende sich des Urheberrechts zur Gänze begibt) sind laut OECD-MK als Lizenzgebühren iSd Art 12 Abs 1 anzusehen, wenn das Entgelt bezahlt wird, um das Programm in einer Art und Weise zu nutzen, die ohne Erlaubnis eine Urheberrechtsverletzung darstellen würde, also beispielsweise die Vervielfältigung, der Vertrieb, die Veränderung oder Veröffentlichung des Programms. Unter Art 12 fallen daher Lizenzgebühren für die Überlassung eines Teils der Rechte zur (gewerblichen) Weiterentwicklung, Verwertung oder Vervielfältigung von Software.

Bei Vergütungen für Anwenderprogramme (Standardsoftware) zum persönlichen oder betrieblichen Gebrauch, bei der diese Benutzung bloß die bestimmungsgemäße Verwendung der Software umfasst und bei denen der Urheber nur das Recht einräumt, das Programm etwa auf die Festplatte des Nutzers zu kopieren, um es verwenden zu können (Erwerb einer Programmkopie), ist nicht Art 12, sondern regelmäßig Art 7 anzuwenden.

Dies gilt grundsätzlich auch für Software, die speziell für Kunden programmiert wurde, solange dieser keine Weiterentwicklungs- oder Vermarktungsrechte erhält.

 

 

5       Conclusio

Die von PlanRadar verkauften Lizenzen berechtigen die Kunden nicht zu einer Nutzung der Software, die ohne Erlaubnis eine Urheberrechtsverletzung darstellen würde. Wie in den AGB Punkt 5 – Nutzungsrechte beschrieben, ist die Vervielfältigung, die Veränderung, die gewerbliche Weiterentwicklung und jegliche Verwertung sowie die Veröffentlichung des Programms oder Teilen davon untersagt.

Außerdem handelt es sich bei der PlanRadar Software um eine Standardsoftware. Die verrechneten Nutzungsgebühren berechtigen die Nutzer bloß zur bestimmungsgemäßen Verwendung und gewähren keinerlei Urheberrechte. Dem Kunden wird lediglich das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht eingeräumt, die Software im vereinbarten Umfang und innerhalb der vereinbarten Anzahl von Lizenzen während der Vertragsdauer zu benutzen.

Daher fallen gemäß OECD-MK die von PlanRadar verrechneten Nutzungsgebühren nicht unter den Lizenzgebührenbegriff des Art 12 OECD-MA.

Somit ergibt sich keine Verpflichtung zum Einbehalt einer Quellensteuer.

 

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