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ÖNORM B 2110: Dokumentation am Bau

20.03.2023 | 11 min Lesedauer

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Die ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) macht genaue Angaben zur Dokumentation auf der Baustelle. In diesem Beitrag erfahren Sie, was die ÖNORM B 2110 ist, was sie vorschreibt und wie Sie diesen Vorschriften am effizientesten nachkommen.

Inhalt

  • Warum ist eine genaue Dokumentation am Bau wichtig?
  • ÖNORM 2210 Zusammenfassung: Was bedeutet die ÖNORM fürs Bauwesen?
  • Muss laut ÖNORM B 2110 ein Baubuch geführt werden?
  • Was gilt gemäß ÖNORM B 2110 für die Dokumentation mittels Baubuch und Bautagesberichten?
  • Welche weiteren Dokumentationspflichten umfassen die ÖNORM 2210?
  • Was ist die Prüf- und Warnpflicht?
  • Übernahme nach ÖNORM B 2110
  • Gewährleistung nach ÖNORM B 2110
  • Wie kommt man den Bestimmungen der ÖNORM B2110 am effizientesten nach?

ÖNORM B 2110: Was Sie über Baudokumentation wissen müssen

Warum ist eine genaue Dokumentation am Bau wichtig?

Die Dokumentation ist beim Bauablauf von maßgeblicher Bedeutung. Sie ist für alle Beteiligten, insbesondere der Bauleitung, der Bautragenden, der Auftragnehmenden, der Architektur-Fachpersonen und der örtlichen Bauaufsicht wesentlich für die Abwicklung des Baus an sich als auch für die Nutzung nach Fertigstellung des Bauvorhabens (Gewährleistung, Facility Management).

Die Vorteile einer umfassenden Dokumentation ergeben sich insbesondere, wenn Sachverhalte im Nachhinein geklärt werden müssen. Anhand der enthaltenen Informationen und Aufzeichnungen lassen sich Schuld- und Streitfragen klären.

Eine der am praktisch häufigsten vorkommenden Fälle, wo es auf eine wesentliche Dokumentation ankommt, sind ferner Mehrkostenforderungen bzw. Forderungen auf Bauzeitverlängerungen durch Auftragnehmende oder aber auch Forderungen aus Schadensereignissen.

Bei der Vorlage der korrekten Schlussrechnung (auch nach der ÖNORM B 2110) ist im Streitfall mittels der Dokumentation die tatsächlich erbrachte Leistung von Auftragnehmenden nachzuweisen.

Im Bauvertrag werden daher zwischen der Bauleitung und Auftragnehmenden oftmals Bestimmungen über die Dokumentation getroffen. Sollten diesbezüglich keine vertraglichen Bestimmungen bestehen, dann sollte zu Beweiszwecken jeweils eine umfassende Dokumentation der Geschehnisse und Abläufe durch beide Seiten erfolgen, sodass Streitigkeiten nach Ende der Bauarbeiten vermieden werden können.

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ÖNORM 2210 Zusammenfassung: Was ist die ÖNORM B 2110?

Anders als oftmals vermutet, ist die ÖNORM kein ‘richtiges’ Gesetzbuch, sondern eine Art genormte Vorlagen und Standards für alle möglichen Normgruppen. Die ÖNORM ist dabei etwas vereinfacht ausgedrückt, sozusagen eine österreichische ISO, veröffentlicht von der Austrian Standards International (ASI). Dabei reichen die Normen von A wie allgemeine Normen über C wie Chemie, M wie Maschinenbau oder O wie Optik.

Selbstverständlich wird in der ÖNORM das Bauwesen nicht außen vor gelassen. Die allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen – Werkvertragsnorm sind in der ÖNORM 2210, auch als ‘ÖNORM Bauwesen’ bezeichnet, geregelt.

Da es sich bei der ÖNORM 2210 um ein auf freiwilliger Basis anzuwendender Rahmen und nicht um verpflichtendes Recht handelt, kommt die ÖNORM 2210 nicht automatisch zum Tragen, wenn eine Bauleistung stattfindet. Die auftraggebenden und die ausführenden Parteien müssen sich beim Abschluss des Werkvertrages ausdrücklich auf die Umsetzung dieser Norm verständigen.

Nur wenn sich die Unterzeichner auf die ÖNORM B 2110 einigen, kommen die allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen zur Anwendung, die in der ÖNORM B 2110 enthalten sind. Andernfalls, insofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten uneingeschränkt die Gesetze des ABGB.

Muss laut ÖNORM B 2110 ein Baubuch geführt werden?

Die ÖNORM B 2210 Werkvertragsnorm sieht eine Dokumentationspflicht der ausgeführten Bauleistungen vor. Konkret regelt die ÖNORM B 2210 in ihrer aktuellen Fassung, dass alle Vorkommnisse, welche „die Ausführung der Leistung wesentlich beeinflussen können“ schriftlich festzuhalten sind.

Wie genau das schriftliche Festhalten organisiert sein muss, ist hingegen nicht genauer bestimmt. Den Verantwortlichen ist es damit selbst überlassen, ob sie die Dokumentation mittels Bautagesberichten traditionell auf Papier, in digitaler Form etc. vornehmen. In der bauwirtschaftlichen Praxis kommen Architekturfachpersonen, bzw. die Bauleitung dieser Dokumentationspflicht in der Regel jedoch meist mit dem Führen eines Baubuches nach. Ein Baubuch enthält detaillierte Aufzeichnungen über den Bauprozess und dient als eine Art Tagebuch, in dem alle Aktivitäten und Fortschritte festgehalten werden.

Streng genommen ist das Führen eines Baubuches gemäß ÖNORM B 2210 nicht vorgeschrieben. Wird auf ein Baubuch verzichtet, muss allerdings eine andere Form der Dokumentation gewährleistet werden, um alle relevanten Leistungen, Umstände, Änderungen etc. aufzuzeichnen.

In der Architektur und in der Bauleitung hat sich das Baubuch als ein geeignetes Mittel herausgestellt, um der Dokumentationspflicht der ÖNORM im Bauwesen nachzukommen. Allerdings bestehen auch neben den rechtlichen Aspekten Vorteile, die dafür sprechen, ein Baubuch zu führen.

Durch das Führen eines Baubuches können Bauleute und Baufirmen den Fortschritt und den Zeitplan des Projekts besser im Auge behalten. Außerdem können sie eventuelle Probleme oder Verzögerungen frühzeitig erkennen und entsprechend reagieren. Zudem dient ein sorgfältig geführtes Baubuch als Nachweis für die Einhaltung von Vorschriften und Qualitätsstandards. Damit profitiert die Bauleitung von einer verbesserten Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Bauprozesses. Das wiederum führt zu einem reibungslosen Ablauf und einer höheren Zufriedenheit der Beteiligten.

Was gilt gemäß ÖNORM B 2110 für die Dokumentation mittels Baubuch und Bautagesberichten?

Wie im vorherigen Abschnitt erklärt, sieht die ÖNORM B 2210 keine Einschränkungen bei der Art der schriftlichen Dokumentation am Bau vor. Das bedeutet, dass die Dokumentation laut ÖNOM B 2110 sowohl in einem Baubuch als auch in Bautagesberichten erfolgen kann.

Das Baubuch wird von der Bauleitung geführt. Die Führung eines Baubuches muss von den Parteien nicht eigens vertraglich vereinbart werden, sondern steht dem Bauherrn schon bei Vereinbarung der Regelungen der ÖNORM B 2110 zu.

Bautagesberichte hingegen werden von Auftragnehmenden geführt und bedürfen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung, um die gleichen Wirkungen wie ein Baubuch zu entfalten. Bei den Vorschriften nach der ÖNORM handelt es sich auch um eine wesentliche Aufgabe der örtlichen Bauaufsicht.

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Führen eines Baubuchs nach ÖNORM B 2110

Laut Regelwerk müssen im Baubuch alle von der auftraggebenden Partei getroffenen Anordnungen und alle für die Leistung nach Vertrag relevanten Sachverhalte eingetragen werden.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Anordnungen durch Auftraggebende
  • Informationen zum Leistungsfortschritt
  • Angaben zu Begehungen vor Ort
  • Planübergaben
  • Angaben zur Objektüberwachung

Das Baubuch hat auf der Baustelle vorzuliegen. Auftragnehmende haben das Recht auf regelmäßige Einsicht in das Baubuch (mindestens einmal pro Woche). Darüber hinaus dürfen Auftragnehmende Einträge in das Baubuch vornehmen.

Wird gegen die dem Baubuch hinzugefügten Informationen von der anderen Partei nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben, gelten sie als vom Vertragspartner bestätigt. Erfolgt ein Einspruch, müssen beiden Parteien eine einvernehmliche Revision des betreffenden Inhalts anstreben.

Führen von Bautagesberichten nach ÖNORM B 2110

Auftragnehmende haben in Bautagesberichten laut ÖNORM B 2110 Auskunft über alle vertraglichen Leistungen zu geben.

Darin enthalten sind zum Beispiel:

  • Angaben zum Leistungsfortschritt
  • der Aufwand an Arbeitern und Geräten
  • Informationen zu den verwendeten Materialien
  • Angaben zu den erbrachten Regieleistungen
  • Besondere Vorkommnisse
  • Witterungsverhältnisse
  • Schadensvorkommnisse
  • Anordnungen durch Auftraggebende

Die geführten Bautagesberichte sind der auftraggebenden Partei innerhalb von zwei Wochen zu übergeben. Auftraggebende können ihrerseits Einträge in den Bautagesberichten vornehmen, wenn sie selbst kein Baubuch führen.

Einträge in Bautagesberichte gelten als von der anderen Partei bestätigt, wenn diese nicht innerhalb von zwei Wochen dagegen Einspruch erhebt. Kommt es zum Einspruch, haben Auftraggebende und Auftragnehmende eine Klärung des beeinspruchten Sachverhalts anzustreben.

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Welche weiteren Dokumentationspflichten umfassen die ÖNORM 2210?

Änderungen anzeigen

Neben der Dokumentationspflicht von Bauleistungen müssen gemäß ÖNORM auch vertragliche Änderungen aufgezeichnet und den Vertragspartnern mitgeteilt werden. So schreibt die ÖNORM Bauwesen vor, dass einseitige Vertragsänderungen umgehend angezeigt werden müssen und erst nach einer 14-tägigen Einspruchsfrist bestätigt werden.

Vorlage von Regieberichten

Über Regieleistungen haben Auftragnehmende täglich Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb einer zu vereinbarenden Frist der Bauleitung zur Bestätigung und Anerkennung der Art und des Ausmaßes zu übergeben. Wurde keine bestimmte Frist vereinbart, so gilt eine Frist von 7 Tagen.

Was ist die Prüf- und Warnpflicht?

Eine zentrale Komponente der allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen (ÖNORM Bauwesen) ist die sogenannte Prüf- und Warnpflicht für Auftragnehmende. Doch was versteckt sich genau hinter diesem Begriff?

Wie auch gemäß ABGB ist die auftragnehmende Partei dafür verantwortlich, die Leistungen so auszuführen, wie vertraglich vereinbart. Mit der Prüf- und Warnpflicht für Auftragnehmende fasst die ÖNORM B 2210 diese Verantwortung in der zwingenden Fehlerprüfung aller Anweisungen, Vorleistungen und Materialien zusammen.

Entdeckt die auftragnehmende Partei dabei Fehler, Unstimmigkeiten oder Mängel, ist sie dazu verpflichtet, die auftraggebende Partei darüber in Kenntnis zu setzen. Nicht nur hält sich die auftragnehmende Partei damit an die allgemeinen Vertragsbestimmungen der ÖNORM B 2210, sondern sie befreit sich auch von ihrer Haftung; ignoriert die auftraggebende Partei ein Anliegen der auftragnehmenden Partei bezüglich Anweisungen, Vorleistungen und Materialien, kann die auftragnehmende Partei im Falle eines resultierenden Schadens nicht für diesen verantwortlich gemacht werden.

Für Auftraggebende empfiehlt es sich daher, die Einwände der Auftragnehmenden ernst zu nehmen und für Nachbesserungen zu sorgen, um keine gesonderten Haftungsbedingungen auf sich nehmen zu müssen.

Doch welche Antwort haben die allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen der ÖNORM auf den Fall, dass eine Auftragnehmende Partei sich nicht an die Prüf- und Warnpflicht hält?

Wenn die auftragnehmende Partei mögliche Komplikationen in den Anweisungen, Vorleistungen oder Materialien verschweigt oder keine ordnungsgemäße Prüfung durchführt, verbleibt die Haftung für Schäden bei den Auftragnehmenden. Da kaum nachvollzogen werden kann, ob die auftragnehmende Partei vorsätzlich gehandelt hat oder nicht, kommt diese Bestimmung nur bei Mängeln zu tragen, die mit dem branchenüblichen Fachwissen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik erkennbar gewesen wären.

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Einseitige Aufmaßberechnung bzw. Massenermittlung

Für den Fall, dass aus triftigen Gründen Aufmaße nur von einem der beiden Vertragspartner festgestellt wurden, sind diese dem anderen ehestens schriftlich mitzuteilen. Tritt der andere Teil nicht innerhalb von 2 Wochen ab Mitteilung mit dem Aussteller schriftlich in Kontakt und erhebt Einspruch, gelten die einseitigen Aufmaßberechnungen als anerkannt.

Übernahme nach ÖNORM B 2110

Die Übernahme beschreibt nach ÖNORM B 2110 die Anerkennung und Akzeptanz einer gemäß den vertraglichen Vereinbarungen erbrachten Leistung. Mit erfolgter Übernahme beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Die ÖNORM B 2110 unterscheidet zwischen der förmlichen und formlosen Übernahme.

Förmliche Übernahme

Bei der förmlichen Übernahme teilt die auftragnehmende Partei der auftraggebenden Partei die Vollendung ihrer Arbeiten oder Leistungen mit und fordert sie zur Übernahme auf. Auftraggebende haben die Leistung innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Aufforderungen zu übernehmen. Eine förmliche Übernahme wird vertraglich vereinbart.

Die förmliche Übernahme muss schriftlich erfolgen und ist von Auftragnehmenden und Auftraggebenden (oder bevollmächtigten Vertretenden) zu unterzeichnen. Bei der Übernahme festgestellte Mängel sowie andere Sachverhalte und Feststellungen werden in das angefertigte Dokument aufgenommen.

Formlose Übernahme

Eine formlose Übernahme erfolgt, wenn vertraglich keine förmliche Übernahme vereinbart wurde. Eine erbrachte Leistung gilt als übernommen, wenn Auftraggebende die Übernahme und die Erfüllung der Leistungen ausdrücklich erklärt haben.

Gewährleistung nach ÖNORM B 2110

Die Gewährleistung laut ÖNORM B 2110 besagt, dass die Leistung der Auftragnehmenden Partei frei von Mängeln erbracht werden muss. Frei von Mängeln bedeutet, dass die Leistung die im Vertrag vereinbarten Eigenschaften aufweist. Wurden im Vertrag keine Eigenschaften definiert, hat das Werk oder die Leistung die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufzuweisen.

Die Gewährleistung beginnt ab dem Zeitpunkt der Übernahme durch Auftragnehmende. Die Gewährleistungsfrist für Bauwerke und unbewegliche Teil (zum Beispiel die Trinkwasserinstallation) beträgt laut ÖNORM B 2110 drei Jahre und zwei Jahre für bewegliche Teile im Bereich der Haustechnik.

Mängelbehebung nach ÖNORM B 2110

Stellen Auftraggebende einen Mangel fest, können sie von Auftragnehmenden zunächst dessen Behebung durch Verbesserung oder Austausch verlangen. Kommen Auftragnehmende der Aufforderungen nach einer Behebung des Mangels nicht nach, können Auftraggebende Schadenersatz verlangen.

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ÖNORM B 2110: Digitales Baubuch für die lückenlose Dokumentation am Bau

Wie kommt man den Bestimmungen der ÖNORM B2110 am effizientesten nach?

Die ÖNORM B 2110 in ihrer aktuellen Fassung schafft Transparenz und eine eindeutige Grundlage für alle beteiligten Parteien. Es verwundert daher nicht, dass die allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen in Österreich sowohl von vielen Auftragnehmenden als auch von zahlreichen Auftraggebenden bevorzugt werden.

Es liegt daher im Interesse aller, sich an die Regelungen der ÖNORM B 2110 zu halten, um einen reibungslosen Bauprozess zu gewährleisten. Allerdings nimmt die Umsetzung dieser Vorgaben Zeit, Arbeitskraft und Geld in Anspruch. Besonders in den Punkten Dokumentation, Kommunikation und Planung kämpfen Baufachleute und -unternehmen mit einem enormen Verschleiß von wertvollen Ressourcen. Für sie stellt sich daher die Frage, wie man den Forderungen der ÖNORM Bauwesen am effizientesten Folge leisten kann.

Eine Maßnahme, die perfekt auf dieses Anliegen zugeschnitten ist, ist die Implementierung von Programmen wie PlanRadar. PlanRadar ist eine innovative Softwarelösung, die speziell für den Baubereich entwickelt wurde und eine umfassende Dokumentation des Bauprozesses ermöglicht.

Die Software unterstützt Baufachleute und -unternehmen dabei, die Anforderungen der ÖNORM B 2210 effizient, flexibel und zielführend zu erfüllen. Dies gelingt ihnen unter anderem dank der intelligenten Dokumentation von Berichten, die PlanRadar bietet; mit PlanRadar erstellen Sie Bautagesberichte schnell, einfach und in Echtzeit. Durch die intuitive Benutzeroberfläche greifen Sie jederzeit auf wichtige Informationen wie Datum, Wetterbedingungen, Arbeitsschritte und Verzögerungen zu, auch wenn Sie noch kaum Erfahrung mit digitalen Baulösungen haben.

PlanRadar archiviert die generierten Bautagesberichte und die digitalen Baubücher für Sie und speichert sie auf einer gesicherten Cloud. Mitglieder mit den entsprechenden Berechtigungen können somit zeit- und standortunabhängig auf die aktuellsten Daten, Reports, Checklisten, etc. zurückgreifen und darauf reagieren.

Unter dem Strich bauen Sie mit PlanRadar vorausschauender, professionalisieren Ihre Dokumentation, erleichtern die Übernahme und schützen sich vor Mängeln.

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