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So geht Bauabnahme nach SIA 118 + Vorlage Abnahmeprotokoll

06.05.2020 | 6 min Lesedauer

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Die Abnahme nach SIA-Norm 118, beziehungsweise Bauabnahme ist der wichtigste Schritt neben der Vertragszeichnung, da das Risiko der Bauleistung auf den Auftraggeber übergeht (Art. 157 bis 164 SIA 118). Deshalb sollten Sie dem Abnahmeprotokoll für Bauleistungen besondere Aufmerksamkeit schenken. Neben den wichtigsten Fakten rund um die Bauabnahme präsentieren wir Ihnen in diesem Beitrag eine individualisierbare Mustervorlage für ein Baubnahmeprotokoll.

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • Was Art. 157 SIA 118 zur Bauabnahme sagt
  • Welche Fristen bei der Bauabnahme zu berücksichtigen sind
  • Abnahme bei Mängeln
  • Inhalt Abnahmeprotokoll nach SIA 118
  • Praktische PlanRadar Vorlage für Bauabnahmeprotokoll
  • Die Teilabnahme nach SIA-Norm 118
  • Teilabnahme und Garantie: Was Sie beachten sollten

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Die förmliche Abnahme laut SIA-Norm 118

Nach Vollendung eines Werkes geht laut Art. 157. SIA 118 der formelle Akt der Abnahme der Bauleistung in die Obhut des Bauherren über. Sowohl nach gesetzlichem Werkvertragsrecht als auch nach dem System der SIA-Norm 118 leitet der Unternehmer die Abnahme dadurch ein, dass er der Bauleitung die Vollendung des Werkes „anzeigt“ (vgl. Art. 158 Abs. 1 SIA-Norm 118).
Die Vollendungsanzeige ist an kein Formerfordernis geknüpft; sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Auf die Anzeige hin wird das Werk (oder Werkteil) von der Bauleitung gemeinsam mit dem Unternehmer geprüft (Art. 158 Abs. 2).

Wenn Art. 158 Abs. 1 eine mündliche oder schriftliche
Anzeige verlangt, wird dadurch eine stillschweigende Anzeige durch konkludentes Verhalten grundsätzlich ausgeschlossen.

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Bauabnahme nach SIA 118: Frist von 1 Monat

Laut Art. 158 Abs. 2 SIA-Norm 118 hat die Abnahme innert Monatsfrist stattzufinden, nach Kundgebung der Vollendungsanzeige. Die Parteien können auch eine andere Frist vereinbaren. Sollte der Auftraggeber innerhalb der vorgegebenen Frist keinen Termin für die Abnahme der Ausführung bestimmen, kann der Auftragnehmer diesen einmahnen.

Vorsicht! Weder eine schriftliche noch eine mündliche Anzeige wird vorausgesetzt für den Fall, dass der Bauherr „ein vollendetes ganzes Werk von sich aus in Gebrauch nimmt! Denn diesfalls wird auf den Zeitpunkt der Ingebrauchnahme eine Vollendungsanzeige fingiert.

Wesentlicher Mangel und Abnahme

Sollten zum Zeitpunkt der Abnahme ein wesentlicher Mangel vorliegen, so kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern. Die Gründe hierfür müssen dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt werden. Gleichzeitig sollte dem Auftragnehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung übermittelt werden.

Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Tauglichkeit des Werkes zum üblichen oder zum vereinbarten Gebrauch unmittelbar und erheblich beeinträchtigen; ferner solche, aus denen ein beachtlicher Mangelfolgeschaden droht, insbesondere jene, die den Bauherrn oder andere Benutzer des Werkes an Leib und Leben gefährden.

Diese drei Dinge sollten Auftraggeber beachten, um Zeit und Kosten bei der Mängelrüge zu sparen:

  • definieren Sie im Bauvertrag vereinbarte Fehler
  • beginnen Sie mit dem Abnahmeprotokoll nach SIA 118 bereits während des Baubeginns, um diesen Vorgang so effizient und sicher wie möglich zu gestalten
  • beachten Sie eine ggf. im Vertrag vereinbarte abweichende Frist (OR oder SIA-Norm 118)

LESETIPP: Mängelrüge Vorlage SIA-Norm 118

Garantie und Bauabnahme nach SIA 118

Mit der Abnahme beginnt die Rügefrist (=Gewährleistungsfrist), in der Mängel beanstandet werden können. Allerdings trägt der Auftraggeber die Beweispflicht. Die Rügefrist  gemäß SIA 118 beginnt mit dem Tag der Abnahme des Werkes oder einzelner Werkteile zu laufen. Sofern im Bauvertrag keine Abweichung der Verjährungsfrist vereinbart wurde, beginnt die Rügefrist nach Abnahme der Bauleistung für 2 Jahre (Art. 172 SIA 118) zu laufen.

In dieser Zeit kann ein Mangel seitens des Auftraggebers beanstandet werden, es sei denn, dass dieser Mangel im Vertrag unter den vereinbarten Fehlern festgehalten wurde.

LESETIPP: OR- und SIA-Norm 118 Musterbrief – Mängelzurückweisung

Was in das Abnahmeprotokoll nach SIA 118 Kapitel 6 hineingehört

Über das Ergebnis der gemeinsamen Abnahmeprüfung ist in der Regel ein Protokoll aufzunehmen, welches sowohl von der Bauleitung als auch vom Unternehmer durch Unterzeichnung anerkannt wird (vgl. Art. 158 Abs. 3 SIA-Norm 118). Allfällige Mängel werden in diesem Abnahmeprotokoll festgehalten. Bei wesentlichen Mängeln wird die Abnahme zurückgestellt und wiederholt, sobald die Mängel behoben sind. Offensichtliche Mängel, die im Abnahmeprotokoll nicht aufgeführt sind, gelten als genehmigt. Gegenstand der Abnahme muss nicht zwangsläufig ein vollendetes Werk sein. Es ist auch möglich, in sich abgeschlossene vollendete Werkteile abzunehmen (Art. 157 Abs. 1 SIA 118).

Inhalte im Bauabnahmeprotokoll nach SIA 118 Kapitel 6:

Folgende Inhalte sollte das Abnahmeprotokoll nach VOB aufweisen:

  • Bauvorhaben oder Bauprojekt
  • Datum der Abnahme nach VOB
  • beteiligte Personen, Gewerke und Unternehmen
  • Angaben zum zugrunde liegenden Bauvertrag
  • abzunehmende Leistungen und Arbeiten
  • ob es sich bei den abgenommenen Arbeiten um eine Gesamtleistung oder Teilleistung handelt
  • ob vereinbarte Leistungen noch ausstehen und wenn ja, welche
  • bis wann noch offene Leistungen erbracht werden müssen
  • ob Baumängel festgestellt wurden und wenn ja, welche
  • bis wann die festgestellten Baufehler zu beheben sind
  • Erklärung von Seiten des Käufers oder Auftraggebers zur Abnahme nach SIA 118 oder Abnahmeverweigerung
  • Angaben des Auftragnehmers/Verkäufers zu etwaigen Einwendungen
  • Angaben zur Rügefrist
  • Sonstige Vereinbarungen
  • Datum und Unterschrift von Auftragnehmer und Auftraggeber
  • Darüber hinaus sollten auch noch alle weiteren Fakten in das Bauabnahmeprotokoll aufgenommen werden, die nach Auffassung der Beteiligten von Relevanz sind

PlanRadar Vorlage für Abnahmeprotokoll

Zeit sparen und PlanRadar Vorlage für Bauabnahmeprotokoll verwenden

In der Praxis stellen sich die Beweissicherung auf der Baustelle und das Anfertigen eines vollständigen Abnahmeprotokolls häufig als Problem dar: Nachweise zu Arbeitsaufträgen, erbrachten Leistungen, Beweisfotos zu festgestellten Mängeln, Dokumente und Schriften liegen meistens verstreut bei den Kollegen oder sind nur unvollständig verfügbar. Und das Anfertigen eines Bauabnahmeprotokolls artet meist in viel Arbeit aus. Mit der PlanRadar Software für die Baudokumentation erfassen Sie Baumängel und andere relevante Informationen direkt vor Ort mit wenigen Fingertipps.

Dank der in PlanRadar verfügbaren Abnahmeprotokoll Mustervorlage fassen Sie alle Mängel einfach auf Knopfdruck zusammen. In der Vorlage sind alle wesentlichen Bestandteile bereits fertig angelegt. Je nach Bedarf können Sie Inhalt und Aussehen der Mustervorlage auch selbst bestimmen. Das fertige Abnahmeprotokoll zu Bauleistungen, Schäden und mehr wird innerhalb von Sekunden exportiert und Sie profitieren von mehr Effizienz.

LESETIPP: Alle Berichtsvorlagen von PlanRadar im Überblick

Bauabnahme eines Werkteils nach SIA 118 – Was Sie wissen müssen

Die Abnahmes eines Werkteils (Teilabnahme) ist die von Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte Abnahme von in sich abgeschlossenen Leistungen. Sie bietet dem Auftragnehmer Sicherheit, dass die von ihm erbrachten Leistungen ordnungsgemäß sind.

Die Teilabnahme hat die gleiche Wirkung wie eine Endabnahme. Auch bei einer Teilabnahme sollte ein Bauabnahmeprotokoll angefertigt werden.

Welche Leistungen umfasst die Teilabnahme nach SIA 118?

Wichtig: Eine Teilabnahme nach SIA 118 ist nur dann möglich, wenn der Teilleistung als abtrennbarer Teil der Gesamtleistung eine eigenständige Gebrauchsfähigkeit zukommt. Ihre Abnahme kann unabhängig von anderen erbrachten Leistungen erfolgen. Beispiele dafür sind die Elektroinstallation oder die sanitäre Ausstattung (nicht jedoch die Rohrinstallation) in einem Gebäude. Ebenfalls als Teilleistung gelten bereits fertig gestellte von mehreren zu erbauenden Gebäuden.

Teilabnahme und Garantie– was ist zu beachten?

Mit einer Teilabnahme nach SIA-Norm 118 tritt die Rügefrist (=Gewährleistung) samt aller damit verbundenen Fristen für die von der Abnahme betroffenen Leistungen in Kraft. Vor allem bei größeren Bauvorhaben, wenn unterschiedliche Gewährleistungsfristen zu berücksichtigen sind, kann das für den Auftraggeber einen erheblichen Mehraufwand darstellen. Was ebenfalls bedacht werden muss: Wurde eine Teilabnahme durchgeführt, besteht das Risiko von Beschädigungen durch andere Arbeiten im Gebäude. Ebenso kann sich erst im Nachhinein herausstellen, dass eine Teilleistung Mängel aufweist. Das kann zu Einschränkungen der Gewährleistung nach der Teilabnahme führen.

LESETIPP: Claim Management – Nachtragsanmeldung gemäß SIA 118

 

Hinweis: Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. Rechtsberatung. Den gesetzlichen Wortlaut und die Einsicht weiterer Paragrafen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen finden Sie auf www.sia.ch. Kontaktieren Sie im Zweifelsfall Ihren Anwalt für die Klärung gesetzlicher Sachverhalte.

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