Artikel 172 bis 182 der SIA-Norm 118 regelt die Bestimmungen zur Garantie und damit zusammenhängende Fragen. Lesen Sie in diesem Beitrag, worauf sie bei Fragen rund um die Garantie besonders Acht geben sollten.

Aufbau des Beitrags:

  • Was Garantie nach SIA Norm 118 bedeutet
  • Wie lange die Verjährungsfrist nach SIA 118 für unterschiedliche Leistungen gilt
  • Wie Mängel nach SIA Norm 118 anzeigen und beseitigen lassen?
  • Mängelanspruch nach SIA oder OR – ein wichtiger Unterschied


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Die Garantie im Baurecht nach Art. 172 SIA 118

Laut Artikel 172 bis 182 der SIA-Norm 118 hat der Auftragnehmer seine Leistung zur Zeit der Abnahme dem Auftraggeber sachmängelfrei zu überlassen. Die Leistung gilt dann als sachmängelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit enthält und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Sollte im Bauvertrag keine Beschaffenheit vereinbart worden sein, gilt die Leistung dann als sachmängelfrei, wenn sie nach dem Vertrag vorausgesetzten Anforderungen erfüllt, oder bei der Abnahme für seine gewöhnliche Verwendung geeignet ist und eine Beschaffenheit beträgt, wie bei Werken gleicher Art üblich ist. Sollte ein Schadensfall eintreten, so ist eine Mängelrüge zwingend.

Laut Baurecht umfasst die Garantie jedoch nicht den normalen Verschleiß, Bedienungsfehler, oder Drittursachen (z.B.: höhere Gewalt).

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Garantie nach SIA 118: Mangel rügen und beseitigen

Mit der Mängelrüge wird ein ausführendes Unternehmen zur Behebung ersucht. Mängel die bei der Abnahme (SIA) entdeckt werden, sind sofort zu rügen.

Desweiteren sind folgende Rügefristen zu beachten:

  • 2 Jahre (Garantiefrist/Rügefrist): Eine Mängelrüge in den ersten 2 Jahren jederzeit möglich. Während dieser Zweijahresfrist können alle erkannten Mängel jederzeit gerügt werden. Der Besteller ist nicht verpflichtet, Mängel sofort nach Erkennung zu rügen, er kann zuwarten – ausser es resultieren Folgeschäden. Dann hat er schnell zu reagieren, was sich aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht ergibt. Nach Ablauf der zweijährigen Rügefrist erlischt das Recht des Bauherrn, bereits vorher entdeckte Mängel zu rügen. Die Rechte aus bereits gerügten Mängeln hingegen, bleiben jedoch fortbestehen.
  • 3 Jahre (Verdeckte Mängel Haftung): Nach Ablauf der Zweijahresfrist enden die Mängelrechte noch nicht. Es folgen drei Jahre der Mängelhaftung für «verdeckte Mängel». Diese müssen während dieser drei Jahre gerügt werden, doch muss die Rüge sofort nach Entdeckung des Mangels erfolgen
  • Absichtlich verschwiegene Mängel verjähren nach 10 Jahren. Für alle nicht bauwerkspezifischen Fragen sind die allgemeinen Verjährungsfristen und Regeln des OR massgebend.

 

Ein nicht unwesentlicher Grund die SIA 118 zu vereinbaren ist, dass bei Abnahme des Werks Anspruch auf eine gemeinsame Prüfung mit der ausführenden Firma (Unternehmer) besteht. Ein weiterer Vorteil ist, dass bei vereinbarter SIA-Norm 118 der Verlust von Mängelanspruchen infolge verspäteter Rüge erheblich gemindert wird, da während der ersten 2 Jahre jederzeit gerügt werden kann.

Ist die SIA 118 vereinbart gilt für alle während der ersten 2 Jahre aufgetretenen Mängel eine Beweislastumkehr, in welcher nicht der Besteller, sondern der Unternehmer die Mängelfreiheit des Werks zu beweisen hat.

LESETIPP: Claim Management – Nachtragsanmeldung gemäß SIA 118
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Mängelanspruch nach OR oder SIA 118: Relevanz für das Baurecht

Nur wenn ein Mangel rechtzeitig und formgerecht vom Besteller gerügt worden ist, stehen ihm die Mängelrechte zu. Sowohl nach Gesetz (Art. 368 OR) als auch SIA-Norm 118 sind das die Nachbesserung, die Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag (Wandelung).

Einen wesentlichen Unterschied gibt es dennoch:

  • Ist das Werksvertragsrecht nach OR vereinbart, so kann der Besteller frei wählen, ob er eine Nachbesserung, Minderung oder Wandlung möchte. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Ausübung eines Mängelanspruchs ein Gestaltungsrecht darstellt und damit unwiderruflich ist. Spricht der Besteller einmal den Minderungsanspruch aus, kann dieser nicht nachträglich die Nachbesserung fordern.
  • Ist die SIA-Norm 118 vereinbart, steht dem Unternehmer der Nachbesserungsanspruch zu, welche ihm der Besteller gewähren muss.

 

Abgesehen vom Recht auf Nachbesserung, Minderung oder Wandlung hat der Besteller bei Mangelfolgeschäden (= sich aus einem Mangel ergebender Schaden) immer Anspruch auf Ersatz. Vorausgesetzt ihm wird das Verschulden und Kausalität des Schadens zum Mangel nachgewiesen.

Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder einer Rechtsberatung. Den gesetzlichen Wortlaut und die Einsicht weiterer Paragraphen finden Sie auf sia.ch oder zgbor.ch. Kontaktieren Sie im Zweifelsfall Ihrem Anwalt für die Klärung gesetzlicher Sachverhalte.